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Die unlängst von Warner Bros. herausgegebene Mitteilung, in Zukunft Filme am gleichen Tag auf DVD und als Video-on-Demand herausbringen zu wollen, hat nur dazu beigetragen, den bereits laufenden Wandel der traditionellen Formen der Filmverwertung zu beschleunigen. Die alte Veröffentlichungschronologie – erst Kino, dann Video, dann Fernsehen – gilt in der heutigen Welt der neuen Technologien und audiovisuellen Mediendienste nicht mehr. Vor dem Hintergrund dieses Wandels befasst sich die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle in ihrem jüngsten Bericht unter dem Titel: mit den derzeitigen und zukünftigen Herausforderungen, die sich im Zuge des technologischen Wandels für die Chronologie audiovisueller Medien ergeben. In der Einleitung des Berichts liefert der Autor, Martin Kuhr vom Saarbrücker Institut für Europäisches Medienrecht, einen sehr nützlichen historischen Überblick über den europäischen Rechtsrahmen in Verbindung mit Verwertungsfenstern. Nach einem kurzen Abriss der Geschichte des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen und der EG-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ folgt eine Betrachtung der aktuellen Regelungen in der neuen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Kuhr weist darauf hin, dass die „Entwicklung der Verwertungsfensterregelung in der EG-Richtlinie eindeutig zeigt, dass der Vertragsfreiheit stetig ein größeres Gewicht beigemessen wurde. Dies erklärt sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines gemeinsamen Binnenmarktes und den Prinzipien eines freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs“. Kuhr beleuchtet noch drei weitere europäische Rechtstexte, die für die Frage der Verwertungsfenster von Bedeutung sind. In ihrer Mitteilung zur Filmwirtschaft von 2001 betrachtete die Europäische Kommission vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien eindeutig als vorrangiges Instrument für die Bestimmung der zeitlichen Abfolge in der Verwertung von audiovisuellen Werken. Vorteil dieses Ansatzes war, dass „die Rechte flexibel innerhalb der verschiedenen Phasen der Medienabfolge ausgeübt werden können“. Verstärkt wurde dieser Ansatz durch die Unterzeichnung der Europäischen Charta für die Entwicklung und Einführung von „Film Online“ im Mai 2006. In diesem Text, der von allen Akteuren des Online-Filmmarkts unterzeichnet wurde, wird erneut betont, dass das „Thema der Verwertungsfenster den Vertragsparteien vorbehalten“ bleiben sollte. Erst vor einigen Monaten hat die Kommission ihre Mitteilung über kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt veröffentlicht. Kuhr geht davon aus, dass hieraus eine Empfehlung entstehen wird, die sich näher mit dem Thema der „Ermutigung zu innovativen Lizenzierungsregelungen im Bereich audiovisueller Werke“ befassen wird. Nächster Schwerpunkt des Berichts sind die nationalen Regelungen zur Ausgestaltung der Verwertungsfenster mit einer Länderübersicht der wesentlichen Märkte und der Rechtslage hinsichtlich der Verwertungsfenster. Laut Kuhr haben die meisten Ländern hierzu gar keine gesetzliche Regelung, und dies obwohl die gegenwärtige europäische Gesetzgebung ihnen die Möglichkeit gibt, sehr viel strengere Vorschriften für Programmdienste anzuwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet angeboten werden. Kuhr untersucht die Rechtslage in Frankreich, Deutschland, Österreich und Portugal, wo bestimmte gesetzliche Regelungen für die Ausgestaltung der Verwertungsfenster Anwendung finden. Andere große Märkte, darunter das Vereinigte Königreich, Italien und Spanien, haben entweder nie entsprechende Regelungen eingeführt oder sie, wie Italien, wieder abgeschafft. Kuhr schließt mit der Feststellung, dass es eine „klare Entwicklung dahingehend gibt, die Frage der Verwertungsfenster den jeweiligen Vertragsparteien zu überlassen.“ Bei einer Untersuchung des Themas Verwertungsfenster können wettbewerbsrechtliche Aspekte natürlich nicht außer Acht gelassen werden. Kuhr zeigt sehr einleuchtend auf, wie es passieren könnte, dass der Inhaber der Verwertungsrechte an einem Film in Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht gerät, ohne dabei den Rahmen seiner theoretischen Rechte zu verlassen. Dies ist von großer Bedeutung, insbesondere weil „das Sekundärrecht der Gemeinschaft für die Regelung von Verwertungsfenstern grundsätzlich der Vertragsfreiheit Vorrang einräumt.“ In seinem Fazit stellt Kuhr fest, dass es nur „vereinzelt“ gesetzliche Regelungen bezüglich der Verwertungsfenster gibt. Nach seiner Auffassung stellt sich sogar die Frage, „ob solche Bestimmungen vor dem Hintergrund der Binnenmarktfreiheiten überhaupt noch zu rechtfertigen“ sind. So werden die Abstände zwischen den verschiedenen Verwertungsformen immer kürzer und die gesetzlichen Regelungen sind inzwischen beinahe vollständig durch Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Verwertern abgelöst worden. Kuhr gibt sich dennoch optimistisch, dass diese Entwicklung nicht die „Kapitulation der Kultur vor dem Kommerz“ bedeutet, sondern vielmehr, dass die Rechteinhaber – „in Absprache mit den an der Verwertung Beteiligten“ – nun selbst darüber bestimmen können, „auf welchem Wege der erhoffte maximale Erlös aus den Rechten erzielt werden soll.“
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