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1971 war das Todesjahr von Lord Reith, dem ersten Generaldirektor der BBC und gewissermaßen Begründers des Ethos des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. 1971 war auch das Jahr, in dem die erste E-Mail – mit der bedeutsamen Nachricht QWERTYUIOP – verschickt wurde. Seitdem hat die durch das Internet ausgelöste weltumspannende technische Revolution die Entstehung unzähliger neuer Medienformen mit sich gebracht. In dieser schönen neuen Welt des Rundfunks muss man sich schon die Frage stellen, wie die Grundprinzipien des öffentlich-rechtlichen Auftrags angewendet werden können, wenn Rundfunkveranstalter ihre Inhalte über diese neuen Medien verbreiten. Zu einer Zeit in der in Großbritannien darüber diskutiert wird, einen Teil der BBC-Rundfunkgebühren für andere Sender abzuzweigen („Top-Slicing“) und in Spanien Gesetze für die Einführung des HD-Fernsehens auf den Weg gebracht werden, kommt die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle mit ihrem jüngsten IRIS plus-Bericht, den Sie hier herunterladen können, offenbar gerade zur rechten Zeit: Der öffentlich-rechtliche
Auftrag und die neuen Medien
Die Autorin Meike Ridinger vom Saarbrücker Institut für Europäisches Medienrecht beginnt ihren Bericht mit einem sehr wertvollen Rückblick auf die Geschichte der europäischen Gesetzgebung im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. So wurde z.B. vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon in den 70er-Jahren das Prinzip eines „Fernsehens mit pluralistischen und nichtkommerziellen Inhalten“ anerkannt. In der Folge befasst sich der Bericht mit der Frage, wie die Rundfunkveranstalter von heute – seien es öffentlich-rechtliche oder private – neue Medien als zusätzliche Plattformen für die Verbreitung von Inhalten nutzen können. In diesem Zusammenhang werden die neuen Dienste in drei grobe Kategorien eingeteilt. In die erste Kategorie fällt die Nutzung der neuen digitalen Medien als zusätzlicher Verbreitungsweg für Rundfunkinhalte mittels neuer Techniken wie dem „Simulcasting“ oder über Netze für den mobilen Empfang (DMB- oder DVB-H-Standard). Diese Definition umfasst auch die Verbreitung über Fremdplattformen wie YouTube. Zur zweiten Kategorie gehören die „rein kommerziellen Tätigkeiten“, die nicht Teil des klassischen öffentlich-rechtlichen Auftrags sind, darunter beispielsweise der elektronische Geschäftsverkehr oder Werbung/Sponsoring. Die dritte Kategorie umfasst die besonders umstrittenen Programmangebote, die jederzeit und unabhängig von klassischen linearen Diensten genutzt werden können. Hier wirft Ridinger zwei Fragen auf: erstens, sollten öffentlich-rechtliche Medien das Recht haben, Inhalte auf Abruf und ohne inhaltliche/zeitliche Einschränkungen bereitzustellen, und zweitens, sollten öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter Dienste entwickeln und anbieten, die „spezifisch auf die neuen Medien und die dort herrschenden Nutzungsgewohnheiten zugeschnitten sind?“ Es folgt eine Analyse der aktuellen europäischen Gesetzgebung bezüglich der Zuständigkeiten für die Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und die Überwachung der staatlichen Hilfen für öffentlich-rechtliche Sender. In beiden Fällen, so Ridinger, bildet der EG-Vertrag (EGV) den Ausgangspunkt. So sind insbesondere in Artikel 86 Abs. 2 EGV eindeutige Regeln für die die Vergabe von staatlichen Beihilfen festgelegt, darunter die Forderungen, dass es „eine klare und präzise Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Rundfunk auf nationaler Ebene“ geben muss und dass die „öffentliche Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß begrenzt“ sein muss. Deutlich komplexer ist die Frage der Abgrenzung der jeweiligen Handlungsfelder der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und der entsprechenden Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender. Die Autorin weist in diesem Zusammenhang auf das faszinierende Spannungsverhältnis zwischen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1997, auf der einen Seite, die den Schwerpunkt auf Meinungsvielfalt und Pluralismus legt und dem Amsterdamer Protokoll auf der anderen Seite, wonach es eindeutig Sache der Mitgliedstaaten ist, den öffentlich-rechtlichen Auftrag festzulegen und auszugestalten. Ridinger bringt diesen Widerspruch wie folgt auf den Punkt: „Programmfreiheit und Staatsferne vs. präzise Auftragsdefinition“. Als nächstes betrachtet Ridinger die Rundfunkmitteilung der Kommission von 2001 als den derzeit maßgeblichen Text zur „Regulierung“ der Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags und der staatlichen Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unter Nutzung der neuen Medien. Der Bericht beschreibt ihre praktische Umsetzung und die öffentlich-rechtliche Rundfunklandschaft in verschiedenen Ländern, darunter das Vereinigte Königreich, Irland, Frankreich und Deutschland. Ridinger schließt den Bericht mit einem Blick auf die derzeitige Überarbeitung der Rundfunkmitteilung der Kommission, deren Abschluss noch für dieses Jahr erwartet wird. Sie stellt abschließend fest, dass „sich der Diskurs vor allem mit den Fragen befassen wird, inwiefern die Auswirkungen (neuer) Angebote der öffentlich-rechtlichen Medien auf private Wettbewerber bei der Auftragsdefinition eine Rolle spielen sollen und weshalb es für neue Angebote eines Ex-ante-Prüfverfahrens bedarf, damit sie in den Auftrag aufgenommen werden können.“ Für
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