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In der audiovisuellen Welt von heute verschwimmen zusehends Grenzen sowohl in geografischer Hinsicht als auch zwischen den unterschiedlichen Arten von Medien. Vor diesem Hintergrund einer zunehmenden Konvergenz im audiovisuellen Sektor in Europa und anderswo lohnt es sich, einen Blick auf die Konsequenzen dieser Entwicklung für das Kabel- und Satellitenfernsehen sowie auf die entsprechenden Rechtsinstrumente und ihre Bedeutung für das Urheberrecht zu werfen. Die in Straßburg ansässige Europäische Audiovisuelle Informationsstelle befasst sich mit diesem Thema in ihrer jüngsten IRIS plus-Ausgabe, die Sie hier kostenlos herunterladen können: Konvergenz, Urheberrechte
und grenzüberschreitendes Fernsehen
Der Autor des Leitartikels, Bernt Hugenholtz vom Institut für Informationsrecht (IViR), liefert eine grundlegende Analyse der Satelliten- und Kabelrichtlinie, dem nach wie vor zentralen Rechtsinstrument für den Kabel- und Satellitenrundfunk in Europa im Hinblick auf Urheberrechtsfragen in Verbindung mit Inhalten, die über Ländergrenzen hinweg ausgestrahlt werden. Dieser neue Bericht enthält einen „Zoom“ genannten Abschnitt mit praxisbezogenen bzw. branchenrelevanten Informationen. Die in dieser Ausgabe gleichfalls enthaltene statistische Übersicht über den internationalen Satellitenrundfunk in der Europäischen Union macht eine Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen einzelner Vorschriften der Richtlinie möglich. Der Bericht beginnt mit einem aufschlussreichen Rückblick auf die Vorgeschichte der Satelliten- und Kabelrichtlinie als einem von zahlreichen Rechtsinstrumenten, mit denen die urheberrechtsbedingten Hindernisse für den grenzüberschreitenden Rundfunk innerhalb der EU überwunden werden sollten. So weist der Autor darauf hin, dass der innovative Charakter der Richtlinie in der Einführung eines Modells der „obligatorischen kollektiven Wahrnehmung von Kabelweiterverbreitungsrechten“ lag, wodurch die Verwaltung der Kabelrechte den Verwertungsgesellschaften übertragen wurde. Zudem wurden auf diese Weise die mühseligen Verhandlungen mit einzelnen Rechteinhabern vermieden. Bezüglich des Satellitenrundfunks weist der Autor darauf hin, dass die Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht wirklich in der Lage ist, den Weg für eine europaweite Lizenzierung von Inhalten zu ebnen, da die Realität des Marktes – der Kauf und Verkauf von Inhalten – diesem Ziel entgegenwirkt: „Filmverleiher gestatten selten die Lizenzierung von Ausstrahlungen ihrer Filme auf paneuropäischer Ebene und pflegen stattdessen den Grundsatz, dass die nationalen Märkte innerhalb der Europäischen Union in Abhängigkeit von den nationalen kulturellen Eigenheiten und den Zuschauervorlieben ihre eigene Dynamik haben.“ Darüber hinaus sind die Sender nur bedingt am Erwerb von paneuropäischen Rechten interessiert, da es, so Hugenholtz, „für einen Rundfunkveranstalter wenig attraktiv ist, eine (sehr viel) höhere Lizenzgebühr zu entrichten, um „europäische“ Rechte zu erwerben, wenn sein Markt oder sein öffentlich-rechtlicher Auftrag auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränkt ist.” Was den Anwendungsbereich der Satelliten- und Kabelrichtlinie bezüglich des Urheberrechts im Bereich der Kabelweiterverbreitung betrifft, so weist der Autor darauf hin, dass im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie durch die Europäische Kommission 2002 eine Notwendigkeit für Ausnahmen von der in der Richtlinie vorgesehenen zwangsweisen kollektiven Rechtewahrnehmung festgestellt wurde. So sei die Kommission durchaus „begeistert über die Ausnahme von der Regel der obligatorischen Kollektivverwertung, die es Rundfunkveranstaltern ermöglicht, Kabelweiterverbreitungsrechte an ihrem Ursprung zu regeln und somit als „One-Stop-Shop“ für Kabelrechte zu fungieren“. Aber Hugenholtz gibt auch zu bedenken, dass diese Regelung zwar „eine gute Nachricht für Rundfunkveranstalter und Kabelbetreiber“ sein mag, aber nicht unbedingt „für Autoren und Künstler, die auf Verwertungsgesellschaften angewiesen sind, um eine angemessene Vergütung zu erhalten“. In seinem Fazit zeigt sich der Autor davon überzeugt, dass die für
den Kabel- und Satellitenrundfunk so wichtigen Fragen rund um die gebietsübergreifende
Lizenzierung kurzfristig nicht zu lösen sein werden. So hat die Europäische
Kommission die Durchführung einer Untersuchung zu den rechtlichen,
wirtschaftlichen und kulturellen Aspekten von gebietsübergreifenden
Lizenzen empfohlen. Und bezüglich der derzeitigen Urheberrechtsregelungen
im Kabel- und Satellitenrundfunk kommt Hugenholtz zu dem Schluss, dass
die Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht einer ähnlich sorgfältigen
Überprüfung unterzogen werden wird wie die Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste: Eher werde sie „langsam verschwinden,
in dem Maße, wie Vertragspraxis, technische Maßnahmen, Medienkonvergenz
und die „horizontalen“ Vorschriften des europäischen
Urheberrechts sie schrittweise ersetzen.“ Für
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