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Diese Woche stehen erneut (waren sie je verschwunden?) Fragen der Privatsphäre und der Nutzung persönlicher Daten, die über das Internet verfügbar sind, im Blickpunkt. Der Twitter-Account der isländischen Parlamentsabgeordneten und Wikileaks-Unterstützerin Birgitta Jonsdottir wurde von den amerikanischen Behörden, die die Aktivitäten der Website untersucht, „rechtmäßig raubkopiert“. Sie bringt ihren Fall vor den Straßburger Gerichtshof und tritt für die Verabschiedung einer Menschenrechtscharta für das Digitalzeitalter ein. In derselben Woche verkündete die Europäische Kommission, sie wolle, dass alle Unternehmen, ob nun in Europa ansässig oder nicht, die Daten über Europäer speichern, verpflichtet werden, die aktualisierte Fassung der Datenschutzrichtlinie, die im Januar vorgestellt werden soll, zu beachten. Die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle als Teil des Europarats in Straßburg hat ihren Finger am Puls dieser Entwicklungen und veröffentlichte jüngst einen brandneuen Bericht mit dem Titel: Die Grenzen der Nutzung
persönlicher Daten
Der Leitbeitrag dieses neuen Berichts von Alexander Scheuer und Sebastian Schweda vom EMR mit Sitz in Saarbrücken untersucht die geltende europäische Gesetzgebung zum Datenschutz - die Datenschutzrichtlinie (DSR) -, die gegenwärtig diese Fragestellungen regelt. Die Verfasser zeigen auf, dass die DSR Ausnahmen von den Datenschutzvorschriften zum Zweck der journalistischen Berichterstattung oder der künstlerischen Meinungsäußerung vorsieht, jedoch nur insofern, „als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.“ Hinsichtlich der Abwägung der Medieninteressen gegen die Interessen betroffener Einzelpersonen weisen die Verfasser darauf hin, es gebe zwei potenzielle Konfliktbereiche. Zum einen wird Journalisten immer „ein breites Rechercherecht“ eingeräumt, die journalistische Recherche muss sich jedoch ihrem Wesen nach in eindeutig festgelegten rechtlichen Grenzen abspielen. „Daten, die schon nicht erhoben werden durften, dürfen [jedoch] trotz Meinungsäußerungsfreiheit nur in Ausnahmefällen veröffentlicht werden.“ Der andere Bereich betrifft den Zeitpunkt, zu dem Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei die fraglichen Einzelpersonen eindeutig in der Berichterstattung identifiziert werden können. Strafverfahren, bei denen der Ausgang noch nicht feststeht, stellen zum Beispiel eine Situation dar, in der „Stellungnahmen [...], die die Chancen des Betroffenen auf ein faires Gerichtsverfahren [...] beeinträchtigen“, wie es in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte niedergelegt ist, gesetzeswidrig sein können. Im Weiteren befasst sich der Beitrag mit geltender Rechtsprechung der jüngsten Vergangenheit zur Berichterstattung über Prominente. Im Fall Caroline von Hannover und hinsichtlich der Veröffentlichung privater Fotos von Prinzessin Caroline berichten die Verfasser, der Gerichtshof habe geurteilt, die Veröffentlichung der Fotos habe nicht zu einer öffentlichen Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen, und es sei somit tatsächlich das individuelle Recht auf Privatsphäre verletzt worden. Zum Thema Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen führen Scheuer und Schweda den berühmten Enthüllungsjournalisten Günter Wallraff und die Klage der Axel Springer AG gegen ihn an. Der Gerichtshof urteilte, rechtswidrig erlangte Informationen dürften nur dann ungestraft veröffentlicht werden, „wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen [...] nach sich ziehen muss“. Eine solche Situation entstehe „normalerweise“ nicht, wenn veröffentlichte Informationen Umstände oder Verhalten beschreiben, die nicht gesetzeswidrig sind. Nachfolgend untersucht der Beitrag Medien und den Nutzerdatenschutz. Die Verfasser konzentrieren sich insbesondere auf Informationen, die wir einfach dadurch unbeabsichtigt privaten Unternehmen preisgeben, wie wir uns online verhalten, welche Informationen wir abrufen und wie wir mit diesen Informationen umgehen. Im Bericht wird der Prozess folgendermaßen dargestellt: „Die Identifizierung von Nutzern in paketbasierten Netzen und die Verfolgung ihrer Aktivitäten über einen längeren Zeitraum hinweg ermöglichen die Erstellung von Nutzerprofilen und lassen sich für an individuellen Interessen ausgerichtete Werbung verwenden.“ Besondere Aufmerksamkeit wird dem „Gefällt mir“-Button auf Websites wie Facebook gewidmet, der es ermöglicht, die Nutzerinteressen auszuwerten. Zum Abschluss des Leitbeitrags geben Scheuer und Schweda den Mangel an eindeutigen Kriterien im „Abwägungsprozess zwischen dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten [...] und der Medienfreiheit [...]“ zu bedenken. Dies schreiben sie den kulturellen Unterschieden zwischen den verschiedenen europäischen Staaten und ihren Vorstellungen davon, welche privaten Daten schutzbedürftig sind, zu und weisen darauf hin, dass die EU und der Europarat gegenwärtig ihre Rechtsinstrumente in diesem Bereich überprüfen. Im Abschnitt Berichterstattung dieser Publikation finden sich Kurzartikel zu jüngster geltender europäischer und nationaler Rechtsprechung zum Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Schutz der individuellen Privatsphäre sowie zu den entsprechenden legislativen oder regulatorischen Maßnahmen. Betrachtet wird der wohlbekannte Fall Mosley gegen das Vereinigte Königreich. Der Abschnitt Zoom von Sebastian Schweda bietet eine detaillierte Analyse der gegenwärtigen Menschenrechtsgesetzgebung der EU und des Europarats zur Abgrenzung der Meinungsfreiheit gegen das Recht auf Privatsphäre und wie die beiden jeweiligen Gerichtshöfe diese grundlegenden Rechtsinstrumente auslegen. Eine hochaktuelle Betrachtung des gegenwärtigen Konflikts zwischen der Meinungsfreiheit der Medien und dem persönlichen Recht auf Privatsphäre. Für
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