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Die derzeit stattfindende Revision der EG-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (Fernsehrichtlinie) wirft wesentliche Fragen zur künftigen Regulierung von linearen und nichtlinearen Diensten auf. Gleichzeitig stimuliert sie die Überarbeitung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarats (Fernsehübereinkommen), ein parallel verlaufendes Regelwerk zum „transnationalen“ Fernsehen. Die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle begleitet diesen Umbruch im Umgang mit audiovisuellen Mediendiensten durch die Veröffentlichung eines neuen Berichts, der die bestehenden Problembereiche aufbereitet und dann die Frage stellt, wie wir mit diesen gegenwärtigen Herausforderungen nach einer Ausdehnung der Regulierung auf nichtlineare Dienste umgehen sollen. Der Bericht analysiert die praktische Anwendung der Fernsehrichtlinie und des Fernsehübereinkommens in ihren derzeit (noch) geltenden Fassungen und im Hinblick auf einen erweiterten Anwendungsbereich. Er hinterfragt die Zukunftsaussichten der „Kohabitation“ dieser beiden Regelungswerke, für die Zeit nach der Revision der Fernsehrichtlinie. Dabei wird berücksichtigt, dass der bisherige Gleichklang mit Sicherheit zumindest für einen bestimmten Zeitraum gestört sein wird. Der Bericht beginnt mit einem hochaktuellen Überblick über die Geschichte der parallelen Regulierung des Fernsehens auf europäischer Ebene, nämlich durch besagte Fernsehrichtlinie und besagtes Fernsehübereinkommen. Während die Fernsehrichtlinie im Wesentlichen auf der wirtschaftlichen Logik der Stärkung des EU-Binnenmarkts aufbaut, liegt der Schwerpunkt des Fernsehübereinkommens auf dem Schutz von Menschenrechten und kulturellen Werten, zwei zentralen Anliegen des Europarats. Dennoch erklärt der Bericht, dass und warum beide Instrumente „in gewisser Weise einem gemeinsamen Zweck“ dienen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Überarbeitung der Fernsehrichtlinie eine weitgehende Angleichung des Fernsehübereinkommens auslösen wird, aber wie der Bericht zutreffend feststellt, käme eine verfrühte Initiative zur Änderung des Fernsehübereinkommens, d. h. vor dem Abschluss der Überarbeitung der EG-Richtlinie, dem „Schießen auf bewegliche Ziele“ gleich. Im zweiten Teil befasst sich der Bericht mit der praktischen Umsetzung der bestehenden Regelungen für den grenzüberschreitenden Rundfunk. Die Europäische Plattform der Rundfunkregulierungsbehörden (EPRA) bietet seit ihrer Errichtung im Jahr 1995 den 49 Mitgliedsbehörden aus 41 Ländern eine Plattform für den Austausch von Meinungen und bewährten Praktiken. Teil II stützt sich in erster Linie auf diesen Austausch, soweit er die Bedeutung einer koordinierten Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden analysiert. Teil II verdeutlicht etwa am Beispiel des berüchtigten Falls um den Sender Al Manar oder am (aktuelleren) Beispiel von FANTV, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Regulierungsbehörden unbedingt notwendig ist. So lautet ein Fazit des Berichts, dass „frühzeitige Absprachen Probleme in einem späteren Stadium von vornherein unterbinden könnten“. Danach folgt eine Analyse der Werberegeln und der Schwierigkeiten bei der Überwachung der Einhaltung dieser Regeln durch die Rundfunkveranstalter. Diese ohnehin schwierige Frage wird noch komplexer, wenn man die wachsende Zahl von Sendern bedenkt, die ausschließlich auf Zuschauer in Drittländern abzielen (d.h. Länder, für die sie an sich keine Sendelizenz haben), und die wahrscheinliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Werberegeln in Betracht zieht. Der Bericht untersucht in diesem Zusammenhang die Auslegungsmitteilung der Europäischen Kommission über Werbung sowie ihre rechtliche Bedeutung für Fernsehrichtlinie und Fernsehübereinkommen. Der vierte Teil des Berichts befasst sich mit dem Schutz von Menschenrechten und kulturellen Werten vor dem Hintergrund der Regulierung des grenzüberschreitenden Fernsehens. Der Bericht nennt eindeutige Beispiele für kulturelle Unterschiede, darunter die vergleichsweise hohe Akzeptanz von Nacktheit bei gleichzeitiger niedriger Toleranz für Gewalt im Fernsehen in den nordischen Ländern gegenüber beispielsweise dem Vereinigten Königreich, wo die Situation genau umgekehrt ist. Es wird die Frage aufgeworfen, ob bei der Überarbeitung der europäischen Rechtsinstrumente der Kultur und den Menschenrechten ausreichende Bedeutung beigemessen wird und ob das Fernsehübereinkommen seine Bestimmungen zur Förderung der Menschenrechte nicht verschärfen sollte. Würde dies ggf. dazu führen, dass die beiden Instrumente zukünftig „getrennte Wege“ gehen? Im letzten Kapitel dieser Publikation geht es um die während des Workshops geführten Diskussionen und kann deshalb auch als eine in sich geschlossene und sehr nützliche Zusammenfassung der aktuellen Herausforderungen für die Regulierungsbehörden quer durch Europa gelesen werden. Der Bericht ist das Ergebnis eines ausgesprochen erfolgreichen Workshops, den die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle zusammen mit zwei ihrer Partnerorganisationen – dem Institut für Europäisches Medienrecht (EMR) in Saarbrücken und dem Institut für Informationsrecht (IViR) in Amsterdam – organisiert und am 8. April dieses Jahres in Straßburg veranstaltet hat. Folgende Autoren haben zu dieser Publikation beigetragen:
IRIS Spezial, Ausgabe 2006,
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