Retour Die ungarische Regelung für den Schutz der Minderjährigen vor schädlichen Medieninhalten

Prämissen*


Die staatliche Sicherstellung des Schutzes der Minderjährigen vor schädlichen Inhalten in Kinofilmen kann in Ungarn bis zur ersten Hälfte des 20. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Im Jahre 1918 hatte nämlich der derzeitige Innenminister des Königreichs Ungarn mit der Verordnung Nr. 44.965 die Gründung der sog. Überregionalen Kommission für Untersuchung der Bewegtbilder (Országos Mozgóképvizsgáló Bizottság) verordnet.[1] Durch den gleichen Rechtsakt wurde die Vorschrift eingeführt, dass „die Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, nur unter der Aufsicht von Erwachsenen und ausschließlich in die öffentliche Vorführung solcher Bewegtbilder hereingelassen werden können, die von der Überregionalen Kommission für Untersuchung der Bewegtbilder als eine Jugendvorstellung qualifiziert wurden".[2]
 

Zwei Jahre später waren die Kinoinhaber schon verpflichtet, während der Vorstellung für Erwachsene an der Tür oder an einer anderen unübersehbaren Stelle eine Kennzeichnung anzubringen, die die Besucher darauf aufmerksam macht, dass Personen unter 16 Jahren an der Vorführung nicht teilnehmen können.[3]
 

Im Interesse des umfassenderen Schutzes der Minderjährigen vor schädlichen Inhalten wurde dann im Jahre 1959 die erste Regelung für die Klassifikation von Filmen geschaffen. In der Verordnung Nr. 1/1959 über den Kinobesuch von Minderjährigen (1/1959. MM rendelet a kiskorúak filmszínház látogatásáról) hat der damalige Kulturminister fünf Kategorien bestimmt: (a) Kinofilme, die ausschließlich von Personen ab 18 Jahren angesehen werden dürfen; (b) Kinofilme, die auch von Personen unter 18 Jahren angesehen werden dürfen; (c) Kinofilme, die für Personen unter 14 Jahre und (d) Kinofilme, die für Personen unter 10 Jahre nicht empfohlen sind und (e) Kinofilme, die den Zuschauern ab einem bestimmten Lebensalter besonders empfohlen sind. Zugleich wurde die Polizei durch die Verordnung bevollmächtigt, die Einhaltung dieser Vorschriften zu prüfen.[4] Die Verordnung erlaubte es jedoch verheirateten Personen unter 18 Jahren, auch Kinofilme für Personen ab 18 Jahren anzusehen.[5]
 

Mit Beginn und Fortentwicklung des Fernsehens in Ungarn hat sich auch die Regelung für Kinofilme und Fernsehprogramme fortschreitend auseinander entwickelt. Im Folgenden wird die geltende ungarische Regelung für den Schutz der Minderjährigen sowohl bezüglich der Kinofilme als auch der audiovisuellen Mediendiensten dargelegt.
 

Der Schutz der Minderjährigen im Falle von Kinofilmen

Bezüglich der Kinofilme wurde noch im Jahr 2004 ein spezielles bis heute geltendes Gesetz[6] erlassen, das die Vorschriften für die Klassifizierung der Kinofilme im Interesse des Minderjährigenschutzes enthält. Der Rechtsakt unterscheidet fünf Kategorien anhand des Lebensalters der Zuschauer: Ab Kategorie I, zu der solche Kinofilme gehören, die ohne Altersbeschränkung angesehen werden können, bis zur Kategorie V, in die solche Kinofilme eingeordnet werden, die „die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung Minderjähriger schwer beeinträchtigen können, besonders dadurch, dass sie Pornografie oder außergewöhnliche bzw. grundlose Gewalttätigkeiten enthält".[7] Gemäß Artikel 21 dieses Gesetzes „sind solche Kinofilme, die Zuschauern unter 12 Jahren Angst einjagen können oder die von diesen Zuschauern nicht verstanden oder missverstanden werden können, in Kategorie II einzuordnen", während „solche Kinofilme, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung der Zuschauer unter 16 Jahren besonders dadurch beeinträchtigen können, dass sie auf Gewalt oder Sexualität in indirekter Weise hinweisen oder dass der in einer gewalttätigen Weise gelöste Konflikt das entscheidende Element dieser Kinofilmen bildet, in die Kategorie III einzuordnen sind". Solche Kinofilme, „die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen besonders dadurch beeinträchtigen können, dass die direkte, naturalistische Darstellung der Gewalt oder Sexualität ihr entscheidendes Thema ist, sind jedoch in Kategorie IV einzuordnen".[8]
 

Die Kinofilme werden anhand des Vorschlages der sog. Altersgrenze Kommission (Korhatár Bizottság)[9] von dem Film- und Vortragskunstbüro des Staatsamtes für Kulturerbe (Kulturális Örökségvédelmi Hivatal Film- és Előadó-művészeti Iroda, nachfolgend „Filmbüro" genannt) im Rahmen eines behördlichen Verfahrens nach den gesetzlichen Kategorien klassifiziert.[10] Gemäß der einschlägigen Verordnung[11] ist der Filmverleiher verpflichtet mindestens 30 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt des Verleihbeginns dem Filmbüro, den ungarischen Titel und den Originaltitel, eine kurze Inhaltsangabe, den Name des Herstellers, des Produzenten, des Regisseurs, des Drehbuchautors, des Komponisten, des Kameramanns und der Hauptdarsteller des Kinofilms, den er verleihen möchte, zu melden sowie seinen Vorschlag für die Klassifizierung des Kinofilms. Der Filmverleiher ist weiterhin verpflichtet, gleichzeitig ein Exemplar des Kinofilms auf DVD oder auf VHS beim Filmbüro einzureichen.[12] Das Filmbüro ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der oben erwähnten Anmeldung über die Klassifizierungskategorie des Kinofilms unter Berücksichtigung des Vorschlags der Altersgrenze Kommission[13] zu entscheiden. Vor der Klassifizierung ist der Filmverleiher dennoch verpflichtet, in Werbung und Mitteilungen über den Kinofilm die Bezeichnung „UNTER KLASSIFIZIERUNG" anzubringen.[14] Um die Filmverleiher und die Interessenten zu informieren, veröffentlicht das Filmbüro außerdem eine Kinofilmdatenbank[15] auf seiner Webseite, die die Klassifizierung jedes von dem Filmbüro erfassten und eingeordneten Kinofilm enthält und die ständig aktualisiert wird.
 

Die Filmverleiher sind verpflichtet, „ein in einem weiteren Rechtsakt[16] bestimmtes Kennzeichen bezüglich der vom Filmbüro festgestellten Kategorie bei jeder öffentlichen Projektion des Kinofilms und auf der Verpackung jeder von dem Filmverleiher vertriebenen Datenträger des Kinofilms sowie in jeder Mitteilung oder Werbung des Kinofilms gut sichtbar anzubringen".[17] Jede einzelne Kategorie ist durch ein Piktogramm und eine der Kategorie zugeordnete sog. Qualifizierung (d. h. es ist ein auf die Kategorie hinweisender Satz anzubringen, der zum Beispiel lauten kann: „Dieses Programm wird  für Zuschauer unter 16 Jahren nicht empfohlen.") zu kennzeichnen.[18] Nach der einschlägigen Rechtsnorm bildet ein farbiger (grüner, gelber oder roter) Kreis sowie eine in dem Kreis stehende Zahl, die das auf die einzelne Kategorie bezogene Lebensalter (12, 16 oder 18) bezeichnet, das Piktogramm.[19] Im Falle von Kategorie I besteht das Piktogramm jedoch nur aus einem vollständig grün ausgefüllten Kreis, während es für die Kategorie V aus einem vollständig rot ausgefüllten Kreis mit dem Buchstabe „X" in der Mitte gebildet wird.[20]


Wenn der Filmverleiher den Kinofilm ohne die Klassifizierung des Filmbüros verleiht, oder das Kennzeichen entgegen der Entscheidung des Filmbüros falsch oder unvollständig ausgewiesen wird, ist das Filmbüro berechtigt, den Filmverleiher oder die für die unrechtmäßige Situation verantwortliche Person oder Organisation zu der Bezahlung einer Geldstrafe von 10.000 HUF bis zu 3.000.000 HUF (circa 33 EUR bis zu 10.000 EUR) zu verpflichten.[21] Bei der Verhängung der Geldstrafe berücksichtigt das Filmbüro, ob der Kinofilm ohne Kennzeichnen oder mit einem falschen Kennzeichen beworben oder vorgestellt worden ist, die rechtswidrige Mitteilung über den Kinofilm in der Öffentlichkeit weit verbreitet worden ist, und die Kategorie, in welche der Kinofilm im Interesse des Minderjährigenschutzes hätte eingeordnet werden müssen.[22]


Der Schutz der Minderjährigen vor schädlichen Medieninhalten außerhalb des Kinos

Das erste, speziell auf Fernseh-und Radiosendungen bezogene Gesetz wurde in Ungarn im Jahre 1996 erlassen. Es enthielt jedoch damals nur einige Grundzüge des Schutzes der Minderjährigen vor gefährdenden Programminhalten und bestimmte weder Klassifizierungskategorien noch ein System für die Klassifizierung der Programme. Dieses Gesetz hatte zum Beispiel nur vorgeschrieben, dass Bilder oder Töne, die das gewalttätige Verhalten verherrlichen, in den für Minderjährigen beabsichtigten Programmen nicht veröffentlicht werden durften, und dass ein Programm, das die Persönlichkeitsentwicklung der Minderjährigen besonders dadurch beeinträchtigen kann, dass es die Gewaltanwendung als Selbstzweck zum Vorbild stilisierte oder die Sexualität als Selbstzweck Weise darstellt, nur zwischen 23.00 und 5.00 Uhr veröffentlicht werden durfte. Obwohl dieses Gesetz auch noch die Verpflichtung des „Fernseh- und Radioveranstalters" festgelegt hatte, „die Zuschauer auf die Tatsache, dass ein Programm einen (der oben genannten) gefährdenden Inhalt enthielt, vor der Sendung aufmerksam zu machen", wurde jedoch damals weder die Form noch der Inhalt dieser Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben.[23]


Auf eine ausführliche Regelung des Minderjährigenschutzes mussten die Ungarn bis zum Jahr 2002 warten. Das oben erwähnte Mediengesetz vom 1996 wurde nämlich durch das Gesetz XX von 2002[24] verändert und dadurch mit ausführlichen Vorschriften sowohl für die Klassifikation der einzelnen Fernsehprogramme als auch für die auf den gesetzlichen Klassifikationskategorien gründenden Kennzeichnungspflicht der Mediendienstanbieter ergänzt. Diese Veränderung verfolgte das Ziel, die ungarischen medienrechtlichen Regeln bis zum ungarischen EU-Beitritt im Jahre 2004 mit den damals geltenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen zu harmonisieren.[25] Inhaltlich führte sie dazu, dass die Fernseh- und Radiosendungen entsprechend dem französischen Beispiel[26] in fünf nach dem Lebensalter unterscheidende Kategorien eingeordnet wurden. Zur Kategorie I gehörten solche Programme, „die ohne Altersbeschränkung angesehen werden können"[27], während Programme, „die unter 12 Jährigen Angst einjagen können oder die von dieser Altersgruppe nicht oder falsch verstanden werden können, in Kategorie II eingeordnet wurden".[28] Die Programme, die „die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Leuten unter 16 Jahren besonders dadurch beeinträchtigen können, dass sie auf Gewalt oder Sexualität hinweisen" oder bei denen „der auf einer gewalttätigen Weise gelöste Konflikt das entscheidende Element bildet, waren in die Kategorie III einzuordnen".[29] Programme, die „die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung Minderjähriger besonders dadurch beeinträchtigen können, dass die direkte, naturalistische Darstellung der Gewalt oder Sexualität ihr entscheidendes Element sind", waren in die Kategorie IV einzuordnen.[30] In die Kategorie V wurden solche Programme eingeordnet, die „die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen besonders dadurch können, dass sie Pornographie oder außergewöhnliche bzw. grundlose Gewalttätigkeiten enthalten".[31] Diese Gesetzesänderung stellte weiterhin klar fest, dass die in die einzelnen Klassifizierungskategorie eingeordneten Programme in dem vom Mediengesetz jeweils für sie bestimmten Sendezeitraum veröffentlicht werden konnten.[32] Die Änderung  schrieb außerdem den Rundfunk- und Fernsehveranstaltern die Verwendung eines akustischen und schriftlichen Signals (im Fall von Kategorie III zum Beispiel „Dieses Programm wird  für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht empfohlen.") vor Beginn jedes Programms sowie die Darstellung eines Piktogramms gemäß der einzelnen Klassifizierungskategorien vor.[33]

 

Das oben genannte Gesetz über die Fernseh- und Radiosendungen vom 1996 galt für fünfzehn Jahre bevor das neue derzeit geltende Gesetz CLXXXV über die Mediendienste und die Massenkommunikation von 2010[34] (2010. évi CLXXXV. törvény a médiaszolgáltatásokról és a tömegkommunikációról) (nachfolgend „neues Mediengesetz" genannt) verabschiedet wurde. Mit Verabschiedung dieses Gesetzes erfüllte das ungarische Parlament die durch die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendiensten (nachfolgend „AMVD-RL" genannt)[35] auferlegte Pflicht, die ungarische medienrechtliche Regelung den neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzupassen.[36] Da die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die Regeln der AVMD-RL bis Ende 2009 umzusetzen, traten die ungarischen Umsetzungsvorschriften mit einjähriger Verspätung in Kraft. Wie durch die AVMD-RL gefordert, enthält das neue Mediengesetz Vorschriften zum Schutz der Minderjährigen und zwar nicht nur bezüglich der linearen sondern auch bezüglich der nichtlinearen Mediendiensten. Zusätzlich zu den schon durch das Mediengesetz von 1996 eingeführten und leicht durch das neue Mediengesetz geänderten Klassifizierungskategorien wurde eine weitere Kategorie für Programme, die für Kinder unter 6 Jahren nicht empfohlen werden, geschaffen. Es sind also nach der heutigen Regel sechs anstatt der früher fünf Klassifizierungskategorien zu unterscheiden. Im Unterschied zum Mediengesetz von 1996 ermöglicht es das neue Mediengesetz Mediendiensteanbietern außerdem, Programme, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen durch pornografische Inhalte oder Inhalte mit extremer bzw. ungerechtfertigter Gewalt schwer beschädigen können, künftig dann zu veröffentlichen, wenn sie eine sog. effizienten technischen Lösung anwenden.
 

Neben dem neuen Mediengesetz, das die ausführlichen Minderjährigenschutzvorschriften für lineare und nichtlineare Mediendienste enthält, wurde Ende 2010 ein weiterer, die sog. Medienverfassung[37] erlassen. Der nur 25 Artikel umfassende Rechtsakt enthält unter anderem die Grundsätze der Pressefreiheit, die ethischen Verpflichtungen der Medien und die Bestimmungen zur Veröffentlichung von Richtigstellungen. Ziel dieser Medienverfassung ist es, als eine verfassungsähnliche Deklaration einheitliche grundsätzliche Vorschriften für die ausführlicheren in medienrechtlichen Rechtsakten (wie zum Beispiel das neue Mediengesetz) enthaltenen Regeln festzulegen. Die Regeln der Medienverfassung beziehen sich jedoch nicht nur auf Mediendiensten sondern auch auf Presseprodukte. Sie enthält keine dem neuen Mediengesetz widersprechende Vorschrift. Im Fall der Verletzung dieser Grundsätze kann der Medienrat ein behördliches Verfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften des neuen Mediengesetzes einleiten und die im neuen Mediengesetz bestimmten Rechtsfolgen feststellen.[38]


Im Jahr 2011 hat der Medienrat der Nationalen Medien- und Telekommunikationsbehörde (nachfolgend „Medienrat" genannt),[39] die für die Medien verantwortliche und entsprechend dem neuen Mediengesetz gegründete ungarische Behörde, zwei Empfehlungen[40] zum Schutze der Minderjährigen erlassen. Der Medienrat wurde nämlich durch das neue Mediengesetz[41] ermächtigt, Empfehlungen für die Konkretisierung der Vorschriften des Mediengesetzes bezüglich des Schutzes der Minderjährigen zu erlassen. Das Ziel der Empfehlungen besteht darin, den Mediendiensteanbietern und Medienverleihern eine Orientierungshilfe zu leisten, damit sie die Vorschriften des neuen Mediengesetzes problemlos einhalten können. Die Empfehlung zur Klassifizierung spezifiziert die für die Klassifizierung maßgebenden Kriterien, die Bedingungen für die während der Ausstrahlung anzubringenden Hinweise sowie die Modalitäten der Mitteilung der Klassifizierung des betreffenden Programms. Die Empfehlung über die möglichen effizienten technischen Lösungen  bestimmt die Methoden, Geräte und Maßnahmen, mit deren Anwendung durch die Mediendiensteanbieter und Medienverleiher die schädlichen Programminhalten ausgefiltert und dadurch dem Zugriff der Minderjährigen entzogen werden können. Die Empfehlungen entfalten nämlich keine rechtsverbindliche Wirkung, die Behörden  können sie jedoch ihrer Entscheidung zugrunde legen.
 

Klassifizierung der linearen Mediendiensten nach dem neuen Mediengesetz

Abweichend von der Regelung für Kinofilme, die von einem staatlichen Organ klassifiziert werden, ist im Falle von linearen Mediendiensten der Mediendienstanbieter verpflichtet, sämtliche Programme, die er auszustrahlen beabsichtigt vor der Sendung einer der von dem neuen Mediengesetz bestimmten sechs Kategorien zu ordnen.[42]  Von dieser Vorabklassifizierungspflicht ausgenommen sind Nachrichten, politische Informationsprogramme, Sportsendungen, Programmvorschauen sowie Werbung (inklusive politische Werbung, Teleshopping und Werbungen für gesellschaftliche Zwecke) und Mitteilungen öffentlichen Interesses. Auf Bitte des Mediendienstanbieters kann der Medienrat eine behördliche Entscheidung über die Klassifizierung des Programms gegen Bezahlung einer Verwaltungsgebühr innerhalb von 15 Tagen nach der Einreichung des Programms treffen.[43]


Gemäß Artikels 9 Absatz 2 des neuen Mediengesetzes von 2010 ist das Programm, „das ohne eine Altersgrenze gesehen oder gehört werden kann, in die Kategorie I einzuordnen". Nach der Empfehlung zur Klassifikation können nur solche ausdrücklich für jüngere Kinder gemachte Programme in die Kategorie I eingeordnet werden, die keine Gewalt oder Gewalt nur in geringstem Maß enthalten (zum Beispiel „Die vielen Abenteuer von Winnie Puuh", „Pumuckl" oder „Die Schlümpfe") oder solche für Erwachsenen gemachte Programme, die keinen für die Kinder unter 6 Jahren schädlichen Inhalt enthalten (zum Beispiel die Quiz-Show „Wer wird Millionär?" oder Kochsendungen).

Im Vergleich zu den Vorschriften des Mediengesetzes von 1996 hat das neue Mediengesetz eine neue Kategorie eingeführt und damit auf die Feststellung vieler Experten reagiert, dass Kinder unter 6 Jahren in der medienrechtlichen Regelung eine spezielle Gruppe bilden sollten[44], weil sie von bestimmten Medieninhalten mehr oder auf eine andere Weise als zehnjährige Kinder beeinflusst werden können. Gemäß des neuen Mediengesetzes ist dementsprechend das Programm, „das Personen unter 6 Jahren Angst einjagen kann oder das von diesen Personen nicht oder falsch verstanden werden kann, in die Kategorie II einzuordnen".[45] Die sog. klassischen Zeichenfilme, wie „Tom und Jerry" und  „Road Runner und Wile E. Coyote" werden in der Empfehlung zur Klassifizierung in diese Kategorie eingeordnet. Nach der Begründung des Medienrates empfindet nämlich ein Kind zwischen 6 und 12 Jahren die in solchen Zeichenfilmen vorkommende burlesqueartige Gewalt nicht als realistisch.[46] In Folge einer im Juli 2011 erfolgten Abänderung des neuen Mediengesetzes bezieht sich die Klassifizierung der Programme in Zukunft nicht nur auf Fernsehprogramme, sondern auch auf Radiosendungen.[47]


Nach der Empfehlung des Medienrates zur Klassifizierung können Western-, Abenteuer-, und Kostüm- bzw. Geschichtsfilme, die in der Vergangenheit spielen, aber mit der Welt des Alltage wenig gemein haben (wie „Zorro" oder „Robin Hood"), schon in die Kategorie III eingeordnet werden. In diese Kategorie gehören solche Programme, „die den unter 12-Jährigen Angst einjagen können oder die von ihnen nicht oder falsch verstanden werden können".[48]


Ein Programm, das „die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren besonders dadurch beeinträchtigen kann, dass es auf Gewalt oder Sexualität hinweist oder bei dem ein auf gewalttätige Weise gelöster Konflikt das entscheidende Element bildet, ist in die Kategorie IV einzuordnen".[49] Nach der Empfehlung zur Klassifizierung können unter anderem Kriminalserien mit drastischer Darstellung der Mord- oder Obduktionsszenen sowie andauernder und verstärkt furchteinflößender Atmosphäre (wie zum Beispiel „CSI: Den Tätern auf der Spur") sowie bestimmte Teenager-Komödien, die vom Erwerb sexueller Erfahrung Jugendlicher handeln (wie zum Beispiel „Amerikanischer Kuchen"), als Programme dieser Kategorie klassifiziert werden.[50]


Trotzt dieser Beispielen können bestimmte Programme in Zukunft in Folge der oben genannten im Juli 2011 erfolgten Abänderung des neuen Mediengesetzes schwer klassifiziert werden. Vor der Abänderung war ein Programm, das „die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von unter 16 Jährigen besonders dadurch beeinträchtigen kann, dass es auf Gewalt oder Sexualität in einer direkten Weise hinweist, oder (…), in die Kategorie IV einzuordnen". Die abgeänderte Bestimmung ließ die Formulierung „in einer direkten Weise" weg.


Nach dem neuen Mediengesetz ist das Programm, das „die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen besonders dadurch beeinträchtigen kann, dass die direkte, naturalistische Darstellung der Gewalt oder Sexualität sein entscheidendes Element ist, in die Kategorie V einzuordnen"[51]. Zu dieser Kategorie gehören die erotischen Filme, deren entscheidendes Element die mehr oder weniger explizite Darstellung der sexuellen Tätigkeiten (wie „9 ½, Wochen" oder „Basic Instinct") sowie die für die Eloge der Gewalt geeigneten Schöpfungen (wie „Uhrwerk Orange").[52]

 

In die Kategorie VI sind solche Programmen einzuordnen, „die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen besonders dadurch schwer beschädigen können, dass sie Pornografie oder extreme bzw. unnötige Gewalt enthalten".[53] Sowohl die ehemalige ungarische Medienbehörde[54] als auch das ungarische Oberste Gericht[55] hatten früher versucht, den Begriff der pornografischen Medieninhalten zu definieren und vom Begriff der erotischen Inhalten abzugrenzen. Gemäß der Empfehlung zur Klassifikation von 2011 „können zum Beispiel solche Schöpfungen mit großer Wahrscheinlichkeit als Pornografie qualifiziert werden, die zwar eine minimale Geschichte haben, deren Ziel es aber ist, nur eine Gelegenheit zu einem Geschlechtsakt für die Darsteller zu bieten, unter den ansonsten keine persönliche Beziehung entdeckt werden kann".[56] Wenn jedoch auch eine andere Motivation (wie Liebe, Freundschaft, Enttäuschung, Revanche) außer der physischen Befriedigung im Werk erscheint, kann dieser Inhalt vermutlich nicht als Pornografie betrachtet werden. „Solche Werke, in der die naturalistische Darstellung der Nacktheit dem künstlerischen Erlebnis dient, oder diese Darstellung die Schönheit des menschlichen Körpers vorstellt und ein wissenschaftliches oder Bildungsziel hat, werden nicht als Pornografie qualifiziert".[57]


Der Medienrates unterhält auf seiner Website eine sog. Filmdatenbank[58], die zurzeit die Klassifizierung von fast 12.000 Kinofilmen enthält, und deren Ziel es ist, die Praxis der Klassifizierung von Programme mit vielen Beispielen zu veranschaulichen und dadurch den Mediendiensteanbieter und Medienverleiher bei der Einordnung der einzelnen Programmen zu helfen. Wie dem Kommentar zur Datenbank entnommen werden kann, basieren die Klassifikationen in dieser Datenbank auf der im Punkt 2.2 beschriebenen Klassifikation des Filmbüros, der amerikanischen „MPAA", der britischen „BBFC" und der deutschen „FSK", und sie beziehen sich vorwiegend auf die Aufführung von Kinofilmen in Kinos und die Erscheinung von Kinofilmen als DVD oder VHS. Wenn der Medienrat die von den Medienanbieter gemachte Klassifizierung des einzelnen Programms prüft, kann sein Standpunkt von der in dieser Datenbank veröffentlichten Klassifizierung abweichen. In diesem Fall können die Mediendiensteanbieter sich nicht auf die in der Datenbank vorkommenden Informationen berufen.
 

Maßnahmen und Vorschriften nach dem neuen Mediengesetz für den Schutz der Minderjährigen in linearen Mediendiensten

Die Einordnung der Programme in die oben genannten Kategorien ist Voraussetzung für die Einhaltung anderer  medienrechtlichen Vorschriften für den Schutz Minderjähriger vor schädliche Medieninhalten, die im folgenden dargestellt werden.

Die Mediendiensteanbieter dürfen die einzelne Programme ausschließlich in den vom neuen Mediengesetz für ihre jeweilige Kategorie bestimmten Sendezeiträumen anbieten. Die in die Kategorie I, II und III eingeordneten Programme können zu jeder Zeit gezeigt werden, aber die in die Kategorien II eingeordneten Programme dürfen nicht zwischen solchen Programmen veröffentlicht werden, die für Personen unter 6 Jahren gedacht sind. Ferner dürfen die in die Kategorien III eingeordnete Programmen nicht zwischen solchen Programmen veröffentlicht werden, die für Personen unter 12 Jahren gedacht werden.[59] Die in die Kategorie IV und V eingeordneten Programme dürfen nur zwischen 21 Uhr und 5 Uhr bzw. 22 Uhr und 5 Uhr gezeigt werden[60], während die zur Kategorie VI gehörenden Programme grundsätzlich gar nicht angeboten werden dürfen.[61]


Die Mediendiensteanbieter sind auch verpflichtet, die Zuschauer zu Beginn des Fernsehprogramms über dessen Kategorie sowohl optisch als auch akustisch zu informieren.[62] Der von der Klassifizierung des Programms handelnde und drei Sekunden lang erscheinende Bildschirmtext (zum Beispiel „Dieses Programm wird  für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht empfohlen.") muss gut lesbar und vom Hintergrund abgehoben sein und er muss mindestens 50 Prozent des Bildschirmes bedecken.[63]


Mit Ausnahme der zur Kategorie I gehörenden Programmen ist außerdem ein der Klassifizierung entsprechendes Zeichen in Form eines Piktogramms in einer der unteren Ecken des Bildschirmes während der ganzen Dauer des Programms sichtbar zu machen.[64] Das Piktogramm besteht aus einem farbigen (gelben oder roten) Kreis und die in dem Kreis stehende Zahl, die das auf die einzelnen Kategorien bezogene Lebensalter (6, 12, 16 oder 18) bezeichnet.[65] Obwohl das neue Mediengesetz weder eine akustische noch eine optische Kennzeichnung der  Programme vorschreibt, die für Kinder unter 6 Jahren geeignet sind, können die Mediendiensteanbieter solche Programme mit einem durch die Empfehlung zur Klassifizierung eingeführten sog. „kinderfreundlichen Piktogramm" kennzeichnen. Dieses Zeichen (ein grünes Piktogramm, das den Kopf eines Kindes darstellt) ermöglicht es, ein Programm für eine bestimmte Altersklasse ausdrücklich zu empfehlen. Das Piktogramm muss gleichzeitig mit dem gesprochenen Text „Kinderfreundliches Programm" auf dem Bildschirm erscheinen.[66]


Die Klassifizierung des einzelnen Programms ist in jedem Presseprodukt, in dem das Programmangebot des Mediendiensteanbieters veröffentlicht wird, sowie auf der Website, dem Teletext und/oder in der Fernsehzeitung des Mediendienstanbieters auszuweisen.[67]

Um eine mit den Vorschriften der AVMD-RL[68] kohärente sowie mit den neuen Plattformen und neuen technischen Geräten Schritt haltende Regelung zu schaffen, hat der ungarische Gesetzgeber im neuen Mediengesetz Regeln über die Verwendung der sog. effizienten technischen Lösungen für den Schutz der Minderjährigen festgelegt. Wenn nämlich „der Mediendienst das Programm (1) in einer verschlüsselten Form enthält und ein Kode zur Entschlüsselung erforderlich ist, den der Mediendiensteanbieter oder der Medienverleiher nur solchen Abonnenten zur Verfügung stellt, die mindestens 18 Jahre alt sind oder er (2) eine andere effiziente technische Lösung verwendet, um das Programm ausschließlich an volljährigen Zuschauer oder Zuhörer anbieten zu können, ist der Mediendiensteanbieter nicht verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über den zulässigen Sendezeitraum der einzelnen Programme einzuhalten sowie seine Mitteilungs- und Kennzeichnungspflichten bezüglich der Klassifizierung zu erfüllen".[69] Nach dieser Vorschrift können also auch solche Programme, die aufgrund ihrer Inhalte in die Kategorie VI eingeordnet werden und deren Veröffentlichung grundsätzlich[70] verboten wäre, bei Anwendung bestimmter technischen Maßnahmen dennoch gezeigt werden.

 

In seiner im Juni 2011 erlassenen und oben erwähnten Empfehlung[71] gibt der Medienrat eine Anweisung für die möglichen und anzuwendenden technischen Maßnahmen und Geräte sowohl bezüglich des analogen und digitalen Kabelfernsehens als auch des digitalen Satellitenfernsehens, des IPTVs, der digitalen terrestrischen Fernsehdienste, der linearen und nichtlinearen audiovisuellen Mediendienste, die auf dem Mobil-Fernmeldenetzwerk angeboten werden, sowie der über das Internet erreichbaren linearen und nichtlinearen audiovisuellen Mediendienste. Im Falle des digitalen Kabelfernsehens können zum Beispiel nur solche digitalen Decoders (Set-Top-Boxen) verwendet werden, die eine Kindersperre haben.[72] Gemäß dieser Empfehlung sind weiterhin die verschiedenen Kindersperrelösungen mit einem gesonderten geheimen Kode zu verwenden. Der Kode dient der Einstellung der Altersgrenze und kann so verhindern, dass für den Minderjährigen schädliche Medieninhalte angesehen werden können.[73] Der Kode ist mindestens aus vier auf dem Bildschirm nicht erscheinenden Zahlen zu bestehen. Es wird auch vorgeschrieben, dass das Kindersperresystem den geheimen Kode bei jedem Kanalwechsel oder bei jeder Ein- oder Ausschaltung der Set-Top-Box einzugeben ist, wenn ein für den Minderjährigen schädlicher Inhalt erscheint. Nach der Empfehlung können außerdem künftig nur solche STBs verwandt werden, die nicht nur für die Sperre bestimmter Kanäle, sondern auch die Blockierung individueller Programme anhand von Altersgrenzen geeignet sind. Sofern STBs dies technisch ermöglichen, muss außerdem beim Einschalten solcher STBs eine zur Verwendung der Kindesperre aufrufende Meldung periodisch aber mindestens in jedem Vierteljahr auf dem Bildschirm erscheinen. Der Mediendiensetanbieter und/oder Medienverleiher, der für die Minderjährigen schädliche Inhalt anbietet, ist weiterhin verpflichtet, die Abonnenten periodisch aber mindestens vierteljährlich in einer Kurzmeldung, einem Kontoauszug oder auf eine vergleichbare Weise in einer möglichst einfachen Formulierung auf die Wichtigkeit der Medienkompetenz und der Kindersperre aufmerksam zu machen.[74]


Die Regelung für die nichtlinearen audiovisuelle Mediendienste nach dem neuen Mediengesetz

In dem neuen Mediengesetz werden die von nichtlinearen Mediendiensten zu beachtenden Minderjährigenschutzvorschriften im Interesse des Schutzes der Minderjährigen nur oberflächlich bestimmt. Die Regelung schreibt einerseits vor, dass ein Programm, das „die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen besonders dadurch kann, dass die direkte, naturalistische Darstellung der Gewalt oder Sexualität sein entscheidendes Thema ist, in die Kategorie V einzuordnen ist".[75] Andererseits ist ein Inhalt, der „die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beschädigen besonders dadurch kann, dass er Pornografie oder extreme bzw. ungerechtfertigte Gewalt enthält", in die Kategorie VI einzuordnen.[76] Es wird weiterhin von dem Medienrat in seiner Empfehlung zur Klassifizierung angeregt, dass die Anbieter der in die Kategorie V und VI eingeordneten nichtlinearen Medieninhalte die folgenden Zeichen anzuwenden: im Falle von Kategorie V die Zahl 18 in einem roten Kreise, und im Falle von Kategorie VI die Aufschrift  „Nur für Erwachsene".[77]


Wer nichtlinearen Mediendienste anbietet, ist verpflichtet, eine effiziente technische Lösung anzuwenden, damit die in die Kategorie V und VI eingeordneten Programme für Minderjährigen nicht erreicht werden können.[78] Nach der einschlägigen Empfehlung des Medienrats sollen die Anbieter solcher nichtlinearen Programmen das Lebensalter des Zuschauers mit der folgenden Frage prüfen: „Sind Sie über 18 Jahre alt? Ja - Nein", und wenn der Zuschauer demzufolge nicht berechtigt ist, das Programm anzusehen, darf es nicht abgespielt werden.[79] Außerdem schreibt der Medienrat in seiner Empfehlung den Mediendiensteanbietern vor, dass sie die Zuschauer über die erreichbaren Filtersysteme und deren Anwendung informieren müssen.[80]


Die Vorschriften über die in den Mediendiensten veröffentlichten kommerziellen Kommunikationen in dem neuen Mediengesetz

Das neue ungarische Mediengesetz enthält auch bezüglich der kommerziellen Kommunikationen ausführliche Vorschriften im Interesse des Schutzes der Minderjährigen. Im Zusammenhang mit den Vorschriften der AVMD-RL[81] darf die kommerzielle Kommunikation keine direkten Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen; Minderjährige dürfen nicht unmittelbar dazu aufgefordert werden, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen; kommerzielle Kommunikation darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben; und Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.[82] Außerdem darf die kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein.[83]


Der ungarische Gesetzgeber beabsichtigte, in dem im Dezember 2010 erlassenen und seitdem mehrmals geänderten neuen ungarischen Mediengesetz eine umfassende, ausführliche und der AVMD-RL entsprechende Regelung für den Schutz der Minderjährigen zu schaffen. Die gesetzlichen Vorschriften wurden durch die Empfehlungen des Medienrates im Jahr 2011 noch weiter präzisiert. Es ist jedoch noch nicht bekannt, wie sehr die Mediendiensteanbieter und Medienverleiher sich bemühen werden, diese Vorschriften einzuhalten.

Wenn der Zuschauer dennoch die Verletzung einer medienrechtlichen Vorschrift bezüglich des Programms vermutet, ist er berechtigt, diese vermeintliche Rechtsverletzung dem Medienrat anzuzeigen.[84] Auch der Medienrat ist berechtigt, ein Verfahren unabhängig von einer staatsbürgerlichen Ankündigung von Amts wegen einzuleiten[85]. Der Medienrat setzt die einzelne Rechtsfolge im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit, die Häufigkeit, die Kontinuität und die Dauer der Rechtsverletzung sowie den mit der Rechtsverletzung erreichten Vermögensvorteil, die mit der Rechtsverletzung verursachten Interessenverletzung, die Zahl der verletzten oder gefährdeten Personen, den mit der Rechtsverletzung verursachten Schaden, die Wirkung der Rechtsverletzung auf den Markt oder weitere in dem individuellen Fall auswertbaren Gesichtspunkte fest. Der Medienrat ist berechtigt, den Rechtsverletzern unter anderem auch zur Bezahlung einer Geldstrafe zu verpflichten. Geschieht die Rechtsverletzung durch einen über eine erhebliche Beeinflussungskraft verfügenden (nachfolgend „EBK" genannt) Anbieter linearer audiovisueller Mediendienste[86] kann der Betrag der Strafe bis zu 200.000.000 HUF (circa 666.670 EUR) betragen, während dieser Betrag im Fall der Rechtsverletzung eines anderen Mediendiensteanbieters bis zu 50.000.000 HUF (circa 166.670 EUR) erreichen kann.[87]


Im Falle von linearen Mediendiensten ist die ungarische Medienbehörde berechtigt, nicht nur gegen die Mediendiensteanbieter, deren Niederlassung sich in der Ungarischen Republik befindet, wegen der Verletzung der Vorschriften für den Schutz Minderjähriger ein Verfahren einzuleiten. Wenn nämlich ein Mediendiensteanbieter, dessen Niederlassung sich in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, seinen linearen audiovisuellen Mediendienst auf das Gebiet von Ungarn richtet, und er die gesetzlichen Vorschriften für den Schutz der Minderjährigen (mit Ausnahme der Verfügung über die Anwendung des Piktogramms) innerhalb von zwölf Monaten vor Erlass des Bescheids des Medienrates mindestens zweimal offensichtlich und schwer verletzt hat und wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen[88] vorliegen, ist der Medienrat berechtigt, Rechtsfolgen festzustellen.[89] Gemäß des Artikels 187 Absatzes 3 Buchstabe c) des neuen Mediengesetzes kann ein „ausländischer" Mediendienstanbieter im Falle einer Verletzung der oben erwähnten Vorschriften verpflichtet werden, „eine Mitteilung oder den Beschluss des Medienrates auf seiner Website, in einem Presseprodukt oder in einem bestimmten Programm in einer von dem Medienrat bestimmten Weise und während eines von dem Medienrat bestimmten Zeitraums zu veröffentlichen". Außerdem kann auch die Berechtigung zur Erbringung von Mediendiensten für eine bestimmte Zeit (ab 15 Minuten sogar bis zu einer Woche lang) ausgesetzt werden.[90]

 

* Réka Sümegh ist eine ungarische Juristin. Die vorliegende Arbeit wurde während ihrer Zeit als Praktikantin bei der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle durchgeführt.

[1] Artikel 2 der Verordnung Nr. 44.965 des Innenministers von Königreich Ungarn vom 1918 (m. kir. Belügyminiszter 1918. évi 44.965. számú rendelete).

[2] Artikel 5 der Verordnung Nr. 44.965 des Innenministers von Königreich Ungarn vom 1918.

[3] Verordnung Nr. 5123.1920 des Innenministers von Königreich Ungarn vom 1920 (m. kir. Belügyminiszter 5123.1920. számú rendelete).

[4] Artikel 1 der Verordnung Nr. 1/1959 des Kulturminister über den Kinobesuch von Minderjährigen (1/1959. MM rendelet a kiskorúak filmszínház látogatásáról).

[5] Artikel 5 der Verordnung Nr. 1/1959 des Kulturminister über den Kinobesuch von Minderjährigen.

[6] Gesetz II vom 2004 über das Bewegtbild (2004. évi II. törvény a mozgóképről).

[7] Artikel 21 des Gesetzes II vom 2004 über das Bewegtbild.

[8] Artikel 21 des Gesetzes II vom 2004 über das Bewegtbild.

[9] Die Altersgrenze Kommission besteht jederzeit aus sieben Personen: (a) zwei Personen, die einen Abschluss in Psychologie und berufliche Erfahrung bezüglich der Wirkung der Medien auf die Entwicklung der Kinder haben, (b) zwei Personen, die einen Abschluss in Pädagogie und berufliche Erfahrung in dem Bereich des Filmverleihes oder des Unterrichtes in dem Fach Bewegtbild haben, sowie (c) zwei Personen, die akademischen Grad und berufliche Erfahrung bezüglich der Wirkung der Medien auf die Entwicklung der Kinder haben und (d) ein Vertreter der  Filmverleiher. (Absatz 1 des Artikels 23 des Gesetzes II vom 2004 über das Bewegtbild).

[10] Buchstabe a) des Absatzes 1 des Artikels 19 sowie Artikel 22 des Gesetzes II vom 2004 über das Bewegtbild, sowie Punkt 1.5 (Seite 10) der Anweisung Nr. 25/2011. (IX. 16.) der Minister der Nationalen Ressourcen über das organisatorische und operative Regelwerk des Staatsamtes für Kulturerbe (25/2011. (IX. 16.) NEFMI rendelet).

[11] Gemeinsame Verordnung Nr. 12/2008. (III. 29.) des Bildungs- und Kulturministers und des Finanzministers (12/2008. (III. 29.) OKM-PM együttes rendelet).

[12] Absatz 1 des Artikels 1 der gemeinsamen Verordnung Nr. 12/2008. (III. 29.).

[13] Die Altersgrenze Kommission ist verpflichtet, ihren Vorschlag dem Filmbüro innerhalb von 10 Tagen nach der oben erwähnten Anmeldung zu machen. (Absatz 4 des Artikels 1 der gemeinsamen Verordnung Nr. 12/2008. (III.29.)).

[14] Artikel 3 der gemeinsamen Verordnung Nr. 12/2008. (III. 29.).

[15] http://www.nemzetifilmiroda.hu/# (letzter Abruf am 30. 09. 2011).

[16] Verordnung Nr. 46/2007. (XII.29.) des Bildungs- und Kulturministers (46/2007. (XII. 29.) OKM rendelet)

[17] Absatz1 des Artikels 24 des Gesetzes II vom 2004 über das Bewegtbild.

[18] Ist die Darstellung des vollen Kennzeichen nicht möglich (zum Beispiel in einer Programmzeitschrift), ist nur das Piktogramm zu darstellen. (Anlage 2 der Verordnung 46/2007. (XII. 29.) des Bildungs- und Kulturministers).

[19] Anlage 2 der Verordnung 46/2007. (XII. 29.) des Bildungs- und Kulturministers.

[20] Anlage 2 der Verordnung 46/2007. (XII. 29.) des Bildungs- und Kulturministers.

[21] Absatz 2 des Artikels 24 des Gesetzes II vom 2004 über das Bewegtbild.

[22] Absatz 1 des Artikels 33/A des Gesetzes II vom 2004 über das Bewegtbild.

[23] Absatz (3)-(4) des Artikels 5 des Gesetzes I über den Rundfunk und Fernsehen vom Jahr 1996.

[24] Gesetz XX vom 2002 über die Veränderung des Gesetzes I über den Rundfunk und Fernsehen vom Jahr 1996 mit dem Zweck der Rechtsharmonisierung (2002. évi XX. törvény a rádiózásról és televíziózásról szóló 1996. évi I. törvény jogharmonizációs célú módosításáról).

[25] Gemäß Absatz 2 des Artikels 22 der mit der Richtlinie 97/36/EG geänderten damals geltenden Richtlinie 89/552/EWG des Rates (Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen") sollten nämlich die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Sendungen von Fernsehveranstaltern, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, keinerlei Programme enthalten, „die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, es sei denn, es wird durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige technische Maßnahmen (wie zum Beispiel durch Verschlüsselung) dafür gesorgt, dass diese Sendungen von Minderjährigen im Sendebereich üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden". Gemäß Absatz 3 des oben genannten Artikels wurden jedoch derartige Programme in unverschlüsselter Form gesendet, so sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, „dass ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird".

[26] Klára Gellén: Der Schutz der Minderjährigen gegen die schädlichen Inhalten der Medien; Konferenzserie „Dialog über die Medien": Der Schutz der Minderjährigen in den Mediendiensten, Budapest, 2007; Seite 42 (Gellén Klára: A kiskorúak védelme a média káros tartalmaival szemben; „Párbeszéd a médiáról" konferencia-sorozat: A kiskorúak védelme a médiaszolgáltatásokban, Budapest, 2007; 42. oldal).

[27] Absatz 1 des Artikels 5/B des Gesetzes I über den Rundfunk und Fernsehen vom Jahr 1996.

[28] Absatz 2 des Artikels 5/B des Gesetzes I über den Rundfunk und Fernsehen vom Jahr 1996.

[29] Absatz 3 des Artikels 5/B des Gesetzes I über den Rundfunk und Fernsehen vom Jahr 1996.

[30] Absatz 4 des Artikels 5/B des Gesetzes I über den Rundfunk und Fernsehen vom Jahr 1996.

[31] Absatz 5 des Artikels 5/B des Gesetzes I über den Rundfunk und Fernsehen vom Jahr 1996.

[32] Die in die Kategorie III und IV eingeordneten Programme können zum Beispiel nur zwischen 21 und 5 Uhr bzw. 22 und 5 Uhr gezeigt werden, während die zu der Kategorie V gehörende Programme gar nicht angeboten werden können. (Artikel 5/C des Gesetzes I über den Rundfunk und Fernsehen vom Jahr 1996).

[33] Absatz 2 des Artikels 5/D des Gesetzes I über den Rundfunk und Fernsehen vom Jahr 1996.

[34] 2010. évi CLXXXV. törvény a médiaszolgáltatásokról és a tömegkommunikációról (Gesetz CLXXXV über die Mediendienste und die Massenkommunikation von 2010), abrufbar unter: http://jogszabalykereso.mhk.hu/cgi_bin/njt_doc.cgi?docid=131663.563226. Eine nichtamtliche deutsche Übersetzung ist abrufbar unter: http://www.kas.de/wf/doc/kas_22195-1522-1-30.pdf?110331124625

[35] Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.

[36] Artikel 3 der AVMD-RL.

[37] Gesetz CIV vom 2010 über die Pressefreiheit und die grundsätzlichen Regeln der Medieninhalten (2010. évi CIV. törvény a sajtószabadságról és a médiatartalmak alapvető szabályairól, nachfolgend „Medienverfassung" genannt).

[38] Absatz 4 des Artikels 3 der Medienverfassung.

[39] Gemäß Artikel 123 des neuen Mediengesetzes ist der Medienrat der Rechtsnachfolger der sog. ORTT (die vorherige für die Medien verantwortliche ungarische Behörde) und das eigenverantwortliche Organ der ungarischen Nationalen Medien- und Telekommunikationsbehörde (Nemzeti Média és Hírközlési Hatóság, nachfolgend „NMHH" genannt). Der Medienrat steht unter der Aufsicht des ungarischen Parlaments, das auch seine fünf Mitglieder wählt.

[40] Empfehlung zum Schutz der Minderjährigen über die effizienten technischen Lösungen im Falle von linearen und nichtlinearen Mediendiensten vom 22. Juni 2011 (Ajánlás a kiskorúak védelmében a lineáris és lekérhető médiaszolgáltatások esetén alkalmazandó hatékony műszaki megoldásokra) und Empfehlung über die prinzipiellen Aspekte der Rechtsanwendungspraxis bezüglich der bei der Klassifikation maßgebenden Gesichtspunkte, bezüglich der vor und während der Ausstrahlung der einzelnen Programme anwendbaren Hinweise sowie bezüglich der Modalität der Mitteilung der Qualifizierung des betreffenden Programms vom 19. Juli 2011 (A médiatartalmak korhatár-besorolásánál irányadó szempontokra, az egyes műsorszámok közzététele előtt és közben alkalmazható jelzésekre, illetve a minősítés közlésének módjára vonatkozó jogalkalmazási gyakorlat elvi szempontjai) (nachstehend „Empfehlung zur Klassifizierung" genannt).

[41] Absatz 8 des Artikels 9 und Absatz 6 des Artikels 10 des neuen Mediengesetzes.

[42] Absatz 1 des Artikels 9 des neuen Mediengesetzes.

[43] Absatz 9 des Artikels 9 des neuen Mediengesetzes.

[44] Empfehlung zur Klassifizierung, Seite 5.

[45] Absatz 3 des Artikels 9 des neuen Mediengesetzes.

[46] Empfehlung zur Klassifizierung, Seite 7.

[47] Vor Erlass des Gesetzes CVII (über die Abänderung bestimmter Gesetzen bezüglich der elektronischen Telekommunikation) vom 2011, das das neue Mediengesetz verändert hat, hatte die Regelung der Klassifizierung sich nur auf die Fernsehprogrammen bezogen, die Vorschrift wie folgt formuliert gewesen war: „das Programm, das in den Zuschauern unter 6 Jahren Angst einjagen kann oder (…)".

[48] Absatz 4 des Artikels 9 des neuen Mediengesetzes.

[49] Absatz 5 des Artikels 9 des neuen Mediengesetzes.

[50] Empfehlung zur Klassifizierung, Seite 14.

[51] Absatz 6 des Artikels 9 des neuen Mediengesetzes.

[52] Empfehlung zur Klassifizierung, Seite 16.

[53] Absatz 7 des Artikels 9 des neuen Mediengesetzes.

[54] Mitteilung über den Beschluss Nr. 1494/2002. (X.17.) von ORTT (Közlemény az ORTT 1494/2002. (X.17.) sz. Határozatáról).

[55] Entscheidung Nr. Kfv.III.37.259/2005/7.

[56] Empfehlung zur Klassifizierung, Seite 18.

[57] Empfehlung zur Klassifizierung, Seite 19.

[58] http://www.mediatanacs.hu/film_kereses.php (letzter Abruf am 30. September 2011).

[59] Buchstabe a) und b) des Absatzes 1 des Artikels 10 des neuen Mediengesetzes.

[60] Buchstabe c) und d) des Absatzes 1 des Artikels 10 des neuen Mediengesetzes.

[61] Buchstabe e) des Absatzes 1 des Artikels 10 des neuen Mediengesetzes.

[62] Buchstabe b) des Absatzes 2 des Artikels 10 des neuen Mediengesetzes.

[63] Empfehlung zur Klassifizierung, Seite 20.

[64] Absatz 4 des Artikels 10 des neuen Mediengesetzes.

[65] Empfehlung zur Klassifizierung, Seite 20.

[66] Empfehlung zur Klassifizierung, Seite 21.

[67] Absatz 7 des Artikels 10 des neuen Mediengesetzes.

[68] Erwägungsgründe (59) und (60), Artikel 12 und 27 der AVMD-RL.

[69] Absatz 6 des Artikels 10 des neuen Mediengesetzes.

[70] Buchstabe e) des Absatzes 1 des Artikels 10 des neuen Mediengesetzes.

[71] Empfehlung zum Schutz der Minderjährigen über die effizienten technischen Lösungen im Falle von  den linearen und nicht-linearen Mediendiensten vom 22.  Juni 2011.

[72] Empfehlung zum Schutz der Minderjährigen über die effizienten technischen Lösungen, Seite 3.

[73] Empfehlung zum Schutz der Minderjährigen über die effizienten technischen Lösungen, Seite 3.

[74] Empfehlung zum Schutz der Minderjährigen über die effizienten technischen Lösungen, Seite 3.

[75] Absatz 1 des Artikels 11 des neuen Mediengesetzes.

[76] Absatz 1 des Artikels 11 des neuen Mediengesetzes.

[77] Empfehlung zur Klassifizierung, Seite 21.

[78] Absatz 2 des Artikels 11 des neuen Mediengesetzes.

[79] Empfehlung zum Schutz der Minderjährigen über die effizienten technischen Lösungen, Seite 6.

[80] Empfehlung zum Schutz der Minderjährigen über die effizienten technischen Lösungen, Seite 6.

[81] Buchstabe g) des Absatzes 1 des Artikels 3e der AVMD-Richtlinie.

[82] Buchstabe c), d), e) f) des Absatzes 1 des Artikels 24 des neuen Mediengesetzes.

[83] Buchstabe a) des Absatzes 2 des Artikels 24 des neuen Mediengesetzes.

[84] Absatz 1 des Artikels 145 des neuen Mediengesetzes.

[85] Absatz 1 des Artikels 149 des neuen Mediengesetzes.

[86] Als EBK Mediendienstanbieter gelten der über einen jährlichen durchschnittlichen Publikumsanteil von zumindest fünfzehn Prozent verfügende lineare audiovisuelle Mediendienstanbieter und ein solcher linearer Radiodienstanbieter, vorausgesetzt, dass der Publikumsanteil von mindestens einem seiner Mediendienste im Jahresdurchschnitt drei Prozent erreicht. (Absatz 1 des Artikels 69 des neuen Mediengesetzes).

[87] Absatz 2 und Buchstabe b) des Absatzes 3 des Artikels 187 des neuen Mediengesetzes.

[88] Absatz 1 des Artikels 176 des neuen Mediengesetzes.

[89] Absatz 1 des Artikels 176 des neuen Mediengesetzes.

[90] Buchstabe d) des Absatzes 3 des Artikels 187 des neuen Mediengesetzes.

Auteurs: Réka Sümegh, Observatoire européen de l'audiovisuel 01/01/2012
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