Europäischer Werke in der AVMDR
					Was sieht die AVMDR für die Förderung europäischer Werke vor?
				
				Die AVMDR, geändert durch die Richtlinie 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018, führte eine Reihe von Verpflichtungen für lineare (Rundfunkveranstalter) und nichtlineare (Video-on-Demand) audiovisuelle Mediendiensteanbieter ein.
			Artikel 13 Absatz 1 legt fest, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, einen Mindestanteil von 30 % europäischer Werke in ihren Katalogen aufnehmen und dafür sorgen, dass diese Werke prominent präsentiert werden.
Artikel 13 Absatz 2 sieht vor, dass Mitgliedstaaten, die von Mediendiensteanbietern einen finanziellen Beitrag zur Produktion europäischer Werke (durch direkte oder indirekte Investitionen) verlangen, auch von Mediendiensteanbietern, die sich an ein Publikum in ihrem Hoheitsgebiet richten, aber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, solche finanziellen Beiträge verlangen können.
Während die Bestimmungen von Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowohl für lineare als auch für nichtlineare Dienste gelten, sieht Artikel 16 Absatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rundfunkveranstalter einen Großteil ihrer Sendezeit, mit Ausnahme der Zeit für Nachrichten, Sportveranstaltungen, Spiele, Werbung, Teletextdienste und Teleshopping, für europäische Werke reservieren.
Artikel 17 legt fest, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Rundfunkveranstalter mindestens 10 % ihrer Sendezeit (ohne die für Nachrichten, Sportveranstaltungen, Spiele, Werbung, Teletextdienste und Teleshopping vorgesehene Zeit) oder 10 % ihres Programmbudgets für europäische Werke reservieren, die von Rundfunkveranstaltern unabhängigen Produzenten geschaffen wurden.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten auch weiterhin frei, von den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbietern die Einhaltung detaillierterer oder strengerer Vorschriften zu verlangen. Dazu gehören die Festlegung strengerer Quoten und die Einführung spezifischer Unterquoten.
Die nationalen Umsetzungen der Artikel 13, 16 und 17 der AVMDR sowie die nationalen Umsetzungen aller anderen Artikel der AVMDR sind in der AVMDR-Datenbank zu finden.
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